Baurecht ist Ländersache
Die OIB-Richtlinie 2 enthält Anforderungen an Rauchwarnmelder in Wohnungen. Danach sind in Wohnungen Rauchwarnmelder in Aufenthaltsräumen – ausgenommen Küchen – sowie in Gängen vorzusehen, über die Fluchtwege führen.
- Umsetzung erfolgt über Landesrecht
- Bundesland und Gebäudeart beachten
- Übergangsbestimmungen können unterschiedlich sein
- bei Neubau und Sanierung aktuelle Vorgaben prüfen
